Bislang durften Ärzte die medizinische Fußpflege (Podologie) nur bei einem diabetischen Fußsyndrom verschreiben. Schon seit längerem setzen sich Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) dafür ein, dass auch andere Patienten die Fußpflege auf Rezept erhalten. Mit Erfolg: Der GBA hat beschlossen, dass die Richtlinie geändert wird.
Voraussetzungen für Fußpflege auf Rezept
Voraussetzung ist, dass die Patienten genauso gefährdet sind wie Menschen mit einem diabetischen Fußsyndrom. Eine Verordnung für die Podologie erhält demnach, wer vergleichbare Schädigungen der Haut und der Zehennägel hat und aufgrund von krankhaften Gefühlsstörungen kaum Schmerzen empfindet. „Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verordnung zulasten der Krankenkasse bei einigen rheumatischen Erkrankungen möglich. Dazu gehören einige Patienten mit systemischen Autoimmunerkrankungen und Kollagenosen mit nachweisbaren Gefühlsstörungen der Füße mit oder ohne Durchblutungsstörungen”, sagt Marion Rink, Patientenvertreterin und Vizepräsidentin der Deutschen Rheuma-Liga. Die Heilmittel-Richtlinie tritt zum 1. Juli 2020 in Kraft.
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