Darf man ins Kino gehen oder in den Urlaub fahren, wenn man krankgeschrieben ist? Isabel Romy Bierther, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeits- und Medizinrecht, verrät Ihnen die gesetzlichen Vorgaben.
Ausgehen ist erlaubt! Oder?
Sie sitzen bei Sonnenschein im Biergarten und genießen die Sonne. Da kommt Ihr Arbeitgeber um die Ecke und Ihnen wird mulmig, denn Sie haben sich erst heute Morgen krankgemeldet. Ihr Arbeitgeber zieht auch ein grimmiges Gesicht, denn er denkt: „Ich muss Entgeltfortzahlung leisten, während mein Arbeitnehmer hier gemütlich in der Sonne sitzt.“
Was viele Arbeitgeber vergessen: Mit der Unterschrift unter einen Arbeitsvertrag verpflichtet man sich nicht zu einer bestimmten Lebensweise, sondern zur Arbeit. Die ist zu leisten, wenn man gesund ist. Ist der Mitarbeiter krank, ist die Arbeitspflicht suspendiert. Während einer Arbeitsunfähigkeit dürfen Sie also alles tun, was die Genesung nicht gefährdet. Der heisere Radiomoderator darf weiter ein Restaurant besuchen.
Die Krankenschwester mit gebrochenem Bein darf ins Kino gehen. Mit einer starken Erkältung sollten Sie hingegen keinen Sport treiben, und wenn Sie wegen Rückenschmerzen krankgeschrieben sind, ist joggen nicht unbedingt gesundheitsfördernd.
Bei Zweifel: Fragen Sie Ihren Arzt
Bestehen Zweifel, so fragen Sie Ihren Arzt. Gibt er seine Zustimmung, so kann das Verhalten nicht als genesungsgefährdend gewertet werden. Der vorsorgende Arbeitnehmer lässt sich diese ärztliche Zustimmung direkt schriftlich geben. Manchmal kommt auch die Frage auf, ob ein kranker Arbeitnehmer seinen Urlaub absagen muss. Auch diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, denn es hängt von der Krankheit und vom Ziel der Reise ab. Der Gesundheit eines unter Depressionen leidenden Arbeitnehmers kann ein Skiurlaub zum Beispiel förderlich sein.
Der Arbeitgeber kann verlangen, dass Sie sich so verhalten, dass sich Ihre Fehlzeiten nicht verlängern. Sie erhalten für sechs Wochen vom Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung. Daraus wird abgeleitet, dass es Rücksichtnahmepflichten gibt. Ein erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er möglichst bald an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Es kann eine arbeitgeberseitige Kündigung drohen, wenn Sie kein gesundheits- und heilungsförderndes Verhalten zeigen oder die Arbeitsunfähigkeit nur vortäuschen.
Krankgeschrieben: Wer mogelt, kann erwischt werden
Es ist also eine Gratwanderung. Aus Arbeitgebersicht kommt erschwerend hinzu, dass Sie als Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, ihm mitzuteilen, an welcher Erkrankung Sie leiden. Daher ist es für ihn auch in der Regel nicht zu erkennen, ob das bemängelte Verhalten genesungsgefährdend war. Hat der Arbeitgeber Zweifel daran, ob Sie erkrankt sind, so kann er über Ihre Krankenkasse eine Begutachtung in die Wege leiten, in der das Vorliegen der vom Arzt festgestellten Erkrankung überprüft wird.
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