Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Grundsätzlich steht dem Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber zu. Wie die Regelungen aussehen, erklärt dieser Artikel.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Grippe und Erkältungen suchen viele Arbeitnehmer mindestens einmal im Jahr heim. / Bild: pixabay.com © silviarita (CC0 Creative Commons)

Welche Ansprüche hat man als Arbeitgeber auf gesetzliche Lohnfortzahlung im Krankheitsfall? Und welche Vorgaben sind bei der Krankschreibung wichtig?

Historische Entwicklung der gesetzlichen Lohnfortzahlung

Eine Regelung zur Fortzahlung des Gehalts besteht seit 1861. Damals handelte es sich um ein Privileg für sogenannte Handlungsgehilfen. Knapp ein Jahrhundert später folgte eine Bestimmung für alle kranken Angestellten, die eine 100-prozentige Fortzahlung des Gehalts durch den Arbeitgeber erhielten. Dies sollte die gesetzliche Krankenkasse entlasten. Im Arbeitskrankheitsgesetz von 1957 wurde eine zwingende Lösung eingeführt, die 1969 durch ein erneuertes Lohnfortzahlungsgesetz modernisiert wurde. 1999 erfuhr dieses Gesetz eine grundlegende Veränderung. Das Entgeltfortzahlungsgesetz gewährt einem Arbeitnehmer, der ohne Eigenverschulden erkrankt, seitdem laut §3 eine Fortzahlung des Gehalts für eine Dauer von bis zu sechs Wochen.

Wann ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig und hat Recht auf eine Lohnfortzahlung?

Grippe und Erkältungen suchen viele Arbeitnehmer mindestens einmal im Jahr heim.
Ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig, wenn er seine im Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder wahlweise dies nach ärztlicher Anordnung auch nicht mehr sollte. Daher gilt es hier im Einzelfall zu prüfen, ob der Angestellte die Arbeit trotz der Krankheit verrichten kann. Unterschiede zeigen sich beispielsweise in verschiedenen Branchen. Ist jemand im Gastronomiegewerbe tätig und steht in direktem Kontakt mit Gästen sowie Lebensmitteln, ist eine Grippe oder Erkältung weniger hygienisch, weshalb eine Krankschreibung sinnvoll ist. Gleiches gilt für einen Bein- oder Armbruch in diesem Gewerbe. Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Büro tätig ist. Hier können Angestellte auch mit einem gebrochenen Bein ihre Tätigkeit ausüben – wenn der Zugang zum Büro barrierefrei möglich ist.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Ein gebrochener Arm ist nicht immer ein Grund für eine Krankschreibung. Es kommt auf Beruf und Branche des Arbeitnehmers an. / Bild: pixabay.com © congerdesign (CC0 Creative Commons)

Ein gebrochener Arm ist nicht immer ein Grund für eine Krankschreibung. Es kommt auf Beruf und Branche des Arbeitnehmers an.
Besondere Ausnahmereglungen sind im Vertrag festgehalten. Beispielsweise könnten das Vorschriften zum Thema „Home Office“ sein. Sind solche Bestimmungen im Arbeitsvertrag festgehalten, dann darf der Arbeitgeber dem Angestellten erlauben, zuhause trotz Krankheit zu arbeiten. Tritt so ein Fall ein, bekommt der Arbeitnehmer seine „normale“ Entlohnung sowie eine klassische Lohnabrechnung am Ende des Monats. Wer wissen möchte, wie lange wichtige Unterlagen im Regelfall in einem Unternehmen aufzubewahren sind, kann online die Aufbewahrungsfristen berechnen lassen, um hier auf der sicheren Seite zu stehen.

Was müssen Arbeitnehmer bei der Krankmeldung beachten?

Wenn sich ein Arbeitnehmer krankmeldet und länger als drei Tage im Unternehmen fehlt, muss sich der Angestellte beim Arzt krankschreiben lassen und einen sogenannten „Gelben Schein“ an den Arbeitgeber übermitteln. Diese Bescheinigung ist sehr wichtig, wenn der Arbeitnehmer eine Fortzahlung des Gehalts im Krankheitsfall nicht gefährden möchte. Wird dieses ärztliche Attest nicht übermittelt, kann der Arbeitgeber die Gehaltszahlung ablehnen.

Anspruchsdauer und Höhe der Lohnfortzahlung

Grundsätzlich gilt, wie im Entgeltfortzahlungsgesetz festgeschrieben ist, dass der Arbeitgeber dem kranken Mitarbeiter das Gehalt für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen zahlen muss. Wichtig hierbei ist, dass der Arbeitnehmer bereits eine gewisse Zeit im Betrieb oder in der Firma angestellt ist. Eine Dauer von vier Wochen ist hier festgesetzt. Nach Ablauf der sechs Wochen, in denen der Arbeitgeber den Lohn trotz Krankheit bezahlt, springt normalerweise die Krankenkasse ein und zahlt dem Arbeitnehmer ein Krankengeld. Das ist auch für Angestellte interessant, die noch nicht so lange in einem Unternehmen arbeiten, da die Krankenkasse hier ebenfalls mit Krankengeld aushilft. Die Höhe der Lohnfortzahlung richtet sich nach dem Gehalt des Arbeitnehmers. Ein kranker Angestellter bekommt vom Arbeitgeber genau die gleiche Summe, die er oder sie auch im Betrieb bei Anwesenheit erhalten würde.

Was passiert bei einer erneuten Erkrankung?

Zunächst muss bei erneuter Krankheit eines Angestellten durch einen Arzt festgestellt werden, ob es sich um eine neue Erkrankung oder eine Fortsetzung der Krankheit handelt, die schon vorher die Arbeitsunfähigkeit bedingt hat. Handelt es sich um eine andere, neue Art des Krankseins, so ist es möglich, wieder eine Fortzahlung des Gehalts zu bekommen und zwar wieder für die vollen sechs Wochen. Ein weiterer Gesichtspunkt, der in diesem Zusammenhang jedoch auch wichtig ist, ist, ob der Arbeitnehmer in der Zeit zwischen den Krankmeldungen wieder arbeiten konnte.
Sollte der Arbeitnehmer während seiner Krankheit weitere Beschwerde bekommen, so bleibt der zu dem Zeitpunkt bestehende Anspruch auf eine sechswöchige Lohnfortzahlung bestehen. Hier wird durch die hinzukommenden Beschwerden keine Frist für eine Fortzahlung des Gehalts addiert. Leidet der Arbeitnehmer an einer Krankheit, die in regelmäßigen Abständen auftritt, handelt es sich um eine Fortsetzungskrankheit. Hier sehen die Regelungen so aus, dass der Arbeitgeber maximal für sechs Wochen zahlt. Ausnahmen gelten, wenn

  • zwischen der ersten Krankmeldung und der erneuten Erkrankung mindestens sechs Monate Differenz liegen oder
  • wenn ein Jahr zwischen der alten und der erneuten Krankheit aufgrund gleicher Beschwerden liegt.

Besteht auch bei psychischen Krankheiten ein Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Lohnfortzahlung

Auch bei psychischen Krankheiten besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung. / Bild: pixabay.com © Anemone123 (CC0 Creative Commons)

Nicht nur körperliche Erkrankungen sind Gründe, die ein Arzt für ein Arbeitsunfähigkeitsattest angeben kann. Auch psychische Krankheiten zählen zu den Krankmeldungen, bei denen der Lohn trotzdem fortgezahlt wird. Der Unterschied zu körperlichen Erkrankungen ist zum einen die Feststellung, die sich durch vielseitige Krankheitsbilder und verschiedene Formen zuweilen als schwierig gestaltet, als auch zum anderen die öffentliche Meinung über psychische Erkrankungen. Bei vielen Menschen herrscht ein veraltetes Verständnis, das diese psychischen Störungen selten als „Krankheit“ definiert. Für Patienten, die unter Burnout in Folge von zu viel Arbeitsstress, einer Depressionsart als Folge eines schlimmen Erlebnisses oder unter anderen Verhaltensstörungen leiden, ist es sehr wichtig, sich mitteilen zu können ohne dafür kritisch beäugt zu werden. Aus diesem Grund sollten Betroffene einen Arzt aufsuchen, dem sie vertrauen. Besonders, wenn die Erkrankung durch einen Vorfall, eine Person oder Mobbing am Arbeitsplatz ausgelöst wurde.
In einer Untersuchung des Statistischen Bundesamtes gehörte 2015 eine Erkrankung des Herz-Kreislauf-Systems zu den häufigsten Ursachen für Krankheitskosten in Deutschland. Jedoch nehmen in dieser Statistik auch psychische Erkrankungen einen Platz auf den vorderen Rängen mit 13,1 Prozent ein. Die Lohnfortzahlung erfolgt übrigens nicht, wenn der Arbeitnehmer an der Situation, die zur Arbeitsunfähigkeit führte, selbst schuld ist. Dazu gehören beispielsweise Trunkenheit am Steuer, gefährliche oder strapazierende Nebentätigkeiten sowie provozierte Schlägereien, die zu Verletzungen führen.

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