Von Akupunktur bis Osteopathie: Welche Krankenkasse zahlt was?

Akupunktur, Osteopathie, Homöopathie oder Hebammen-Belegung: Welche Krankenkassen übernehmen welche Leistungen? Ein Überblick

Von Akupunktur bis Osteopathie: Welche Krankenkasse zahlt was?

© iStock/AndreyPopov

Ungefähr 70 Millionen Menschen in Deutschland sind bei einer Gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert, und sie haben Anspruch auf dieselben Versicherungsleistungen. Doch seit der Gesundheitsreform im Jahr 2009 können die GKV ihren Gesundheitsschutz gleichzeitig individuell gestalten und eigene Schwerpunkte setzen. Manche der mehr als 150 verschiedenen Krankenkassen bezuschussen verstärkt alternative Heilmethoden, andere werben mit umfangreichen Bonusprogrammen. Wir haben uns angeschaut, wie unterschiedliche Krankenkassen in Bezug auf Akupunktur, Homöopathie, Osteopathie und Hebammenhilfe aufgestellt sind.

Akupunktur

Die Akupunktur gehört zur traditionellen chinesischen Medizin (TCM). Ausgehend von der Idee einer „Lebensenergie des Körpers“ (Qi), die auf sogenannten Leitbahnen oder Meridianen zirkuliert, wird ein gestörter Energiefluss für das Entstehen von Krankheiten verantwortlich gemacht. Durch Nadelstiche in bestimmte Akupunkturpunkte auf den Meridianen, etwa am Ohr oder an den Fußfesseln, sollen Störungen im Fluss Qi behoben werden. Akupunktur wird häufig ergänzend zur Schulmedizin eingesetzt.

Seit 2007 zahlen die gesetzlichen Krankenkassen bei chronischen Rückenschmerzen der Lendenwirbelsäule und des Kniegelenks die Kosten einer Behandlung mit Akupunktur. Voraussetzung ist, dass die Patientin oder der Patient seit mindestens sechs Monaten unter Schmerzen leidet. Dann besteht Anspruch auf bis zu zehn Akupunktursitzungen pro Krankheitsfall innerhalb von maximal sechs Wochen. Jede Sitzung sollte dabei mindestens 30 Minuten dauern. Abgesehen von diesem Angebot beteiligen sich viele Krankenkassen mit Zuschüssen im Rahmen ihrer Bonusprogramme an der Akupunkturbehandlung auch bei anderen Erkrankungen.

Bei der Kassenärztlichen Vereinigung Ihres Bundeslandes erfahren Sie, welcher Arzt in Ihrer Nähe über die erforderliche Genehmigung verfügt, eine Akupunktur durchzuführen.

Homöopathie

Homöopathie ist eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Dennoch ist sie weit verbreitet und beliebt. Viele Menschen berichten von subjektiv positiven Erfahrungen, möglicherweise nicht zuletzt, weil der oder die Behandelnde versucht, den Patienten oder die Patientin ganzheitlich wahrzunehmen und sich Zeit nimmt. Als wichtigster Grundpfeiler der Homöopathie gilt das Ähnlichkeitsprinzip: Ein Mittel wirke dann, wenn es ähnliche Symptome hervorrufen kann wie die, an denen der oder die Kranke leidet. Dabei wird das Mittel in möglichst hoher Verdünnung verabreicht. Ziel der Behandlung ist die Anregung der selbstregulatorischen Heilkräfte des Organismus.

Einige gesetzliche Krankenkassen haben einen Vertrag mit dem Deutschen Zentralverein homöopathischer Ärzte abgeschlossen und übernehmen die Kosten für eine homöopathische Behandlung. Wichtig für die Kostenübernahme ist, dass die Therapie bei hochschulmedizinisch ausgebildeten Ärzten erfolgt, die über eine zusätzliche Ausbildung zum Homöopathen verfügen. „Damit können homöopathische Erst- und Folgeanamnesen, Analysen und Beratungen abgerechnet werden“, sagt Axel Wünsch von der BARMER.

BARMER: übernimmt homöopathische Behandlungen in oben erwähnten Leistungen (Erst- und Folgeanamnese, Fallanalyse und Beratung) in voller Höhe.

Techniker Krankenkasse: übernimmt Behandlung und Medikamente. Sie schränkt den Zuschuss für die Medikamente allerdings auf 100 Euro im Jahr ein.

AOK Hessen: erstattet Erst- und Folgeanamnese sowie die ärztliche Behandlung und die homöopathischen Arzneimittel in Höhe von maximal 240 Euro pro Kalenderjahr.

Osteopathie

Die Osteopathie ist eine manuelle Form der Medizin, die es dem Therapeuten oder der Therapeutin erlaubt, durch Dehnung und Bewegung (http://so-gesund.com/wirkt-physikalisch-osteopathie/) der zu behandelnden Körperareale Blockaden und Dysfunktionen von Gelenken und Organen zu lösen.

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Behandlung anteilig und bis zu einer festgelegten Anzahl von Sitzungen bei Spezialisten mit nachgewiesener Berufsqualifikation. Die BARMER etwa bezuschusst eine osteopathische Behandlung im Rahmen ihres Bonusprogramms (https://www.barmer.de/leistungen-beratung/leistungen-a-z/osteopathie-9886) – sofern Anbieter und Satzung stimmen, so Axel Wünsch.

Techniker Krankenkasse: zahlt je 40 Euro für drei osteopathische Behandlungen im Jahr.

Continentale Betriebskrankenkasse: zahlt sechs Sitzungen zu je 60 Euro, maximal 360 Euro im Jahr.

DAK Gesundheit: Im Rahmen des Gesundheitskontos werden 60 Euro pro Jahr übernommen.

Knappschaft: Fünf Sitzungen zu je 30 Euro und Zuschüsse von maximal 150 Euro  im Jahr werden übernommen.

Hier finden Sie Informationen zu weiteren Kassen: www.osteopathie-krankenkasse.de

Hebammenhilfe und Rufbereitschaft

Hebammen begleiten Schwangere vor, während und nach der Geburt. Zur Hebammenhilfe gehören etwa Leistungen zur Mutterschaftsvorsorge, die Geburtshilfe und die Betreuung im Wochenbett sowie die Beratung der Mütter bei Stillschwierigkeiten. Vertragshebammen rechnen ihre vertraglich vereinbarten Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab, sodass der Versicherten keine Kosten in Rechnung gestellt werden können. In der Regel suchen sich Frauen eine Hebamme für die Vor- und Nachsorge. Bei der Geburt selbst werden die meisten Frauen jedoch von einer ihnen vorher nicht bekannten Hebamme betreut, die zu der Zeit gerade Schicht im Krankenhaus oder Geburtshaus hat.

Eine besondere Leistung ist deshalb die Hebammenrufbereitschaft. In den Wochen um den berechneten Geburtstermin können Schwangere ihre Hebamme rund um die Uhr erreichen und wissen, dass sie gemeinsam mit dieser ihnen vertrauten Hebamme entbinden. Diese Leistung wird von immer mehr Krankenkassen teilweise erstattet. Gleichzeitig sinkt aber die Anzahl der freiberuflichen Hebammen, die eine Rufbereitschaft anbieten.

BARMER: Kostenübernahme für Rufbereitschaft und zusätzliche Beratung in Höhe von bis zu 200 Euro je Schwangerschaft.

Techniker Krankenkasse: Die TK erstattet die Rufbereitschaft einer freiberuflichen Vertragshebamme bis zu 250 Euro je Schwangerschaft.

DAK: Je Schwangerschaft werden die tatsächlichen Kosten der Rufbereitschaft bis zu 250 Euro von der Krankenkasse erstattet.

SECURVITA: Für die Rufbereitschaft einer Hebamme werden 250 Euro pro Schwangerschaft übernommen. Außerdem gibt es einen Kinderbonus von 160 Euro für Neugeborene.

Stand der Informationen: Mai 2017

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